Genau wie Privatpersonen muss auch eine Gemeinde Verantwortung für Bäume übernehmen, die auf ihren Grundstücken stehen. Das gilt insbesondere für den Straßenraum. Kontrolliert die Kommune die Bäume nicht regelmäßig und übersieht sie dabei morsche Äste, so haftet sie, wenn diese morschen Äste abbrechen und geparkte Autos beschädigen. Dazu Haus & Grund Borkum unter Bezug auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 11.05.2023 (Az. 1 U 310/20): Auch die Gemeinde hat als Eigentümerin von Straßengrundstücken eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht.
Sie muss den Grundstückszustand so gewährleisten, dass möglichst keine Gefahren für dritte Personen oder Sachen entstehen. Das bezieht sich auch auf Straßenbäume.
Haus & Grund Vorsitzender Thomas Freckmann unterstreicht: Wie ein privater Grundstückseigentümer hat auch die Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken im öffentlichen Eigentum die Pflicht, dort stehende Bäume regelmäßig zu kontrollieren, mindestens einmal jährlich, nach Unwetterereignissen auch Anlass bezogen aktuell, also mehrfach.
Dazu erklärt Haus & Grund Borkum: Eine Sichtkontrolle reicht aus. Werden dabei Schädigungen des Baums oder sonstige Anomalien festgestellt, muss die Gemeinde handeln. Unterlässt sie das und entsteht durch einen herabfallenden Ast an einem geparkten Auto ein Schaden, muss die Gemeinde im Falle einer verschuldeten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Schaden aufkommen.
Dazu der Hinweis von Haus & Grund Borkum: In dem entschiedenen Fall des OLG Frankfurt stellte sich heraus, dass der Baum ein Jahr vor dem Astabbruch kontrolliert worden ist. Danach zeigte er „sichtbare Vitalitätsbeeinträchtigungen“. In diesem Fall hielten die Frankfurter OLG-Richter eine gesonderte Untersuchung der Baumkrone für erforderlich. Weil sie unterblieb, konnte der morsch gewordene Ast das Auto der Klägerin schwer beschädigen. Die Stadt hatte für den Totalschaden aufzukommen.