Darüber müsse deshalb beim Verkauf einer Eigentumswohnung in der Regel nicht aufgeklärt werden, erklärt Haus & Grund Borkum unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 26.03.2012 (Az. 18 U 3956/11, veröffentlicht in ZMR 2012, Sei-te 665). Die Grenze zur Pflicht zur Aufklärung über bestehende Nachbarstreitigkeiten sei erst dann überschritten, wenn der Kaufinteressent ausdrücklich nach solchen Problemen frage. Auch ungefragt habe man als Verkäufer Angaben dazu zu ma-chen, wenn die Nachbarn sich so extrem nachbarfeindlich und schikanös verhalten hätten, dass ein unbefangener Käufer damit nicht rechnen müsse.
Dazu Thomas Freckmann: Hintergrund dieses Spruchs war ein Streit um Geräusch spielender Kinder und um das Grillen im Sommer, den der Erwerber der Eigentumswohnung mit einem weiteren Mitglied der Eigentümergemeinschaft ausfechten musste. Zuvor wurde von dem Widersacher in der Eigentümerver-sammlung ein Grillverbot beantragt, aber abgelehnt. Wegen spielender Kinder habe der Streitgegner stets mit Geschrei, Klopfen an die Wand oder Rufen der Polizei reagiert. Dieses Verhalten reichte aber dem Gericht nicht aus, um eine Aufklärungs-pflicht anzunehmen, auch wenn es als unerfreulich und einem gedeihlichen nachbar-lichen Zusammenleben als nicht zuträglich bewertet wurde, so (Vor-stand/Geschäftsführer, Name). Das gerügte Verhalten der Nachbarn habe im Wesentlichen in einem Beharren auf dem strikten Einhalten der Hausordnung und einem unnachgiebigen Verfolgen wirklicher oder vermeintlicher Abwehrrechte beruht, was dem OLG München zu einer Begründung einer eigenen Aufklärungspflicht über das Nachbarverhalten nicht ausgereicht hätte, betont Borkum.
Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem örtlichen Haus & Grund Verein in Borkum.
Haus & Grund Borkum ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.